Interne Meldestelle nach dem § 2 Hinweisgeberschutzgesetz

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Unternehmen und auch behördliche Organisationseinheiten mit mehr als 50 Beschäftigten müssen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine sogenannte interne Meldestelle einrichten, um eine vertrauliche Meldung oder Informationsweitergabe bei bestimmten gesetzlichen Verstößen zu ermöglichen.

Hintergrund dafür ist, dass es in Vergangenheit immer mal wieder Repressalien gegen Beschäftigte gegeben hat, die einem Unternehmen oder eine Behörde auf teils massive Gesetzesverstöße hingewiesen haben.

Deshalb hat die Europäische Union die sog. Whistleblowing-Richtlinie erlassen, die wiederum Ausgangspunkt für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland ist.

Die damit verbundenen internen Meldestellen sind folglich auch nicht für alltägliche Beschwerden vorgesehen, sondern für eine Reihe von Rechtsverstößen, die in § 2 des HinSchG aufgezählt sind.

An dieser Stelle nur ein Auszug:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union insbesondere in den Bereichen Produktsicherheit und -konformität, Sicherheit im Straßenverkehr, sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Umweltschutz, Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, Datenschutz, steuerliche Rechtsnormen.

Bei Interesse finden Sie hier das vollständige HinSchG.

Die Einhaltung der oben angesprochenen Regelungen ist für die Lebenshilfe Goslar ein hohes Gut und selbstverständlich. Sollte es dennoch einmal zu Verstößen und Missständen kommen, gilt weiterhin, dass diese bei uns offen und direkt angesprochen werden können und auch sollen.

Wenn es aber Situationen geben sollte, in denen das für Sie nicht möglich scheint, stehen folgende Kollegen für eine vertrauliche Meldung per Telefon oder auch in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung:

  • Herr Melcher, Telefon 05321 3371-234
  • Herr Theuerkauf, Telefon 05321 3371-211

Es ist auch eine Meldung in Schriftform per Brief möglich. Damit dabei der Schutz der Identität der meldenden Person gewährleistet werden kann, ist auf die eindeutige Adressierung des Schreibens in folgender Form zu achten:

Lebenshilfe Goslar gemeinnützige GmbH,
Interne Meldestelle
Probsteiburg
38644 Goslar

Zur Ermöglichung von Nachfragen wird eine direkte Ansprache empfohlen.

Bitte beachten Sie bei einer Meldung die folgenden Punkte:

  • Es muss sich um einen Verstoß im Anwendungsbereich des HinSchG handeln (s. oben).
  • Sie erhalten bei schriftlicher Meldung eine Eingangsbestätigung nach 7 Tagen.
  • Ihre Meldung wird streng vertraulich nach den Vorgaben des HinSchG behandelt.
  • Die Meldestelle prüft Ihre Meldung, fragt bei Bedarf nach und legt das weitere
  • Vorgehen fest.
  • Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie eine Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen.
  • Die Dokumentation zu einer Meldung wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern eine längere Aufbewahrung zur Bearbeitung des Hinweises oder gemäß anderer Rechtsvorschriften nicht angezeigt ist.
  • Anonyme Meldungen werden nicht bearbeitet.

Neben der internen Meldestelle können Sie sich auch an eine externe Meldestelle wenden:

Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
Postalisch
Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

Telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Telefon: +49 228 99 410-6644